Mitteilungspflicht:
Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes schriftlich zu verständigen.
Im Falle fernmündlicher Entschuldigung ist die schriftliche Mitteilung innerhalb von 2 Tagen nachzureichen.
Formular für Krankmeldung (.docx)
Formular für Krankmeldung (.odt)
Formular für Krankmeldung (.pdf)
Krankmeldung | ESIS – Elektronisches Schüler Informations System (esis-apps.de)
Bei unentschuldigtem Fernbleiben von Schülerinnen und Schülern muss die Schule sofort nach Unterrichtsbeginn die Erziehungsberechtigten davon in Kenntnis setzen und darauf hinweisen, dass sie für weitere Maßnahmen verantwortlich sind.
Ist eine Kontaktaufnahme mit den Erziehungsberechtigten nicht möglich, so muss die Schule entscheiden, ob und wann es gerechtfertigt ist, die örtlich zuständige Polizeidienststelle zu verständigen.
Bescheinigungen und Atteste sind erforderlich
– bei mehr als 3 Tagen: Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses kann von der Schulleitung verlangt werden,
– bei auffälliger Häufung krankheitsbedingter Schulversäumnisse oder wenn Zweifel an der Erkrankung bestehen:
Vorlage eines ärztlichen oder schulärztlichen Zeugnisses kann von der Schulleitung verlangt werden. Wird das Zeugnis nicht vorgelegt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.
Zweifel sind vor allem dann angebracht, wenn Erkrankungen an Freitagen, Montagen und vor Ferienbeginn auftreten.
Übertragbare Krankheiten
Schüler, die an einer im Infektionsschutzgesetz (Abs. 1) genannten Krankheiten erkrankt sind oder deren Wohngemeinschaft eine im Gesetz (Abs. 3) genannte Infektionskrankheit aufgetreten ist, dürfen die Schule nicht betreten.
Mitteilungspflicht:
Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes schriftlich zu verständigen.
Im Falle fernmündlicher Entschuldigung ist die schriftliche Mitteilung innerhalb von 2 Tagen nachzureichen.
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Bei unentschuldigtem Fernbleiben von Schülerinnen und Schülern muss die Schule sofort nach Unterrichtsbeginn die Erziehungsberechtigten davon in Kenntnis setzen und darauf hinweisen, dass sie für weitere Maßnahmen verantwortlich sind.
Ist eine Kontaktaufnahme mit den Erziehungsberechtigten nicht möglich, so muss die Schule entscheiden, ob und wann es gerechtfertigt ist, die örtlich zuständige Polizeidienststelle zu verständigen.
Bescheinigungen und Atteste sind erforderlich
– bei mehr als 3 Tagen: Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses kann von der Schulleitung verlangt werden,
– bei auffälliger Häufung krankheitsbedingter Schulversäumnisse oder wenn Zweifel an der Erkrankung bestehen:
Vorlage eines ärztlichen oder schulärztlichen Zeugnisses kann von der Schulleitung verlangt werden. Wird das Zeugnis nicht vorgelegt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.
Zweifel sind vor allem dann angebracht, wenn Erkrankungen an Freitagen, Montagen und vor Ferienbeginn auftreten.
Übertragbare Krankheiten
Schüler, die an einer im Infektionsschutzgesetz (Abs. 1) genannten Krankheiten erkrankt sind oder deren Wohngemeinschaft eine im Gesetz (Abs. 3) genannte Infektionskrankheit aufgetreten ist, dürfen die Schule nicht betreten.